Deshalb ist es ja auch als Empänger wichtig, den Brief und die Zustellurkunde (meist gelber Umschlag) immer aufzuheben, da dort das Datum und die Unterschrift es Zustellers drauf steht. Ab dem Moment der Zustellung beginne erst die Fristen zu laufen.
Rechtsgültige Zustellung
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Wenn dem so ist, wie du sagst, warum gibt es dann Einschreiben? Sind ja völlig sinnlos.
Zudem erinnere ich noch mal an das Urteil des BGH, der eine so ganz andere Rechtsauffassung hat, wie du. Irrt der BGH hier?
(BGH) in Deutschland vom 27. September 2017 (Az. VIII ZR 126/16).
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Hier nochmal der Urteilstenor des BGH
Ein Einschreiben wird in vielen Gerichtsurteilen und gesetzlichen Regelungen als ein rechtlich anerkanntes Mittel zur Zustellung von Dokumenten angesehen, insbesondere wenn es darum geht, den Nachweis des Zugangs eines Schreibens zu erbringen. Ein konkretes Urteil, das die Rechtmäßigkeit der Zustellung per Einschreiben bestätigt, ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Deutschland vom 27. September 2017 (Az. VIII ZR 126/16).
In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Zustellung eines Schreibens per Einschreiben grundsätzlich als Zugangsnachweis gilt, sofern der Empfänger den Empfang nicht bestreitet. Wichtig ist, dass das Einschreiben bei dem Empfänger angekommen ist, was durch den Rückschein oder den Einlieferungsbeleg nachgewiesen werden kann. Wenn der Empfänger den Zugang jedoch bestreitet und beweisen kann, dass das Schreiben nicht angekommen ist, kann das Einschreiben allein unter Umständen nicht ausreichend sein.
Das Urteil betont die Bedeutung eines Zugangsbeweises und hebt hervor, dass das Einschreiben eine übliche und weitgehend anerkannte Zustellungsform ist, die in vielen Rechtsangelegenheiten, insbesondere bei Kündigungen, Mahnungen oder Fristsachen, verwendet wird.
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In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Zustellung eines Schreibens per Einschreiben grundsätzlich als Zugangsnachweis gilt, sofern der Empfänger den Empfang nicht bestreitet. Wichtig ist, dass das Einschreiben bei dem Empfänger angekommen ist, was durch den Rückschein oder den Einlieferungsbeleg nachgewiesen werden kann. Wenn der Empfänger den Zugang jedoch bestreitet und beweisen kann, dass das Schreiben nicht angekommen ist, kann das Einschreiben allein unter Umständen nicht ausreichend sein.
Genau was ich gesagt habe.
Solange es nicht bestritten wird, geht Einschreiben/pesönöich//Rückschein/Einwurf oder auch normale Post, Whatsapp, Email oder Brieftaube.
Aber wenn ein netter Anwalt meint, dass er mit dem Bestreiten Fristen kippen kann, dann wird die ordnungsgemäße Zustellung bestritten (eigentlich muss der Anwalt bei der Wahrheit bleiben). Ob der Richter das dann glaubt steht in den Sternen. Meist wird dann alternativ der Zustelltermin der Klage angesetzt.Ein BGH Urteil ist auch nicht als Gesetz anzusehen, da es immer nur einen konkreten Fall behandelt und niemals Allgemeingültigkeit, sofern es keine Klage ist, die speziell auf die Auslegung eines speziellen Falles zugeschnitten ist, erlangt. Es ist für die Gerichte nur Richtungsweisend, keine Vorschrift und kann bei einem anders gelagerten Fall auch anders angewendet werden.
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Deshalb ist es ja auch als Empänger wichtig, den Brief und die Zustellurkunde (meist gelber Umschlag) immer aufzuheben, da dort das Datum und die Unterschrift es Zustellers drauf steht. Ab dem Moment der Zustellung beginne erst die Fristen zu laufen.
Also was i9ch definitiv weiß, früher wurden die Postzustellungsaufträge (früher Blau, dann Gelb) mit einer Postzustellungsurkunde ausgehändigt, dies ging nur persönlich und wurde eben mit dieser Zustellungsurkunde beurkundet.
Im Zuge der Privatisierung und der Problematik (ok das ist wirklich nicht ausländerfeindlich aber es wurden eben dann Leute beschäftigt die möglichst billig waren und deshalb oft der deutschen spräche nicht mächtig, die haben dann die Buchstaben an dem Briefkasten vergleichen um den richtigen zu finden, selber so erlebt!) wurde vieles vereinfacht unter anderem das der Postzustellungsauftrag auch einfach nur eingeworfen werden kann aber dadurch als zugestellt gilt und da sind ja wirklich richtig amtliche Sachen drin mit fristen usw von daher würde es mich jetzt wundern wenn ein einschreiben nicht als zugestellt gelten sollte.
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Also was i9ch definitiv weiß, früher wurden die Postzustellungsaufträge (früher Blau, dann Gelb) mit einer Postzustellungsurkunde ausgehändigt, dies ging nur persönlich und wurde eben mit dieser Zustellungsurkunde beurkundet.
Im Zuge der Privatisierung und der Problematik (ok das ist wirklich nicht ausländerfeindlich aber es wurden eben dann Leute beschäftigt die möglichst billig waren und deshalb oft der deutschen spräche nicht mächtig, die haben dann die Buchstaben an dem Briefkasten vergleichen um den richtigen zu finden, selber so erlebt!) wurde vieles vereinfacht unter anderem das der Postzustellungsauftrag auch einfach nur eingeworfen werden kann aber dadurch als zugestellt gilt und da sind ja wirklich richtig amtliche Sachen drin mit fristen usw von daher würde es mich jetzt wundern wenn ein einschreiben nicht als zugestellt gelten sollte.
Völlig richtig.
Wichtig bei der Zustelllung ist nur, dass der Zusteller auf dem gelben Umschalg unterschreiben muss und damit als Zeuge vorgeladenw erden kann, sofern es Zweifel gibt.Im Allgemeinen gilt, dass eine Zustellung erfolgt ist, wenn sie im "Hoheitsgebiete" des Empfängers ist.
Es gibt die Meinung, auch nicht Gesetz, dass man in seinen Briefkasten schauen muss. Bestreitet man das im Prozess, dann wird drüber eben Beweis erhoben und der Richter entscheidet entsprechend.Aus diesen Gurnd wird z.B. bei einer Mietkündigung in der der Klageschrift, die Kündigung nochmals wiederholt, hilfsweise zum Datum der Klageerhebung.
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Wenn der Empfänger beweisen kann, dass er das Schreiben nicht erhalten hat, ist es gleichgültig, ob es per Einschreiben oder per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde.
Ein Beispiel dafür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Februar 2014, Az. XII ZB 185/12 In diesem Fall konnte der Empfänger glaubhaft machen, dass das zugestellte Schriftstück nicht ordnungsgemäß übergeben wurde. Der Empfänger hatte nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung im Krankenhaus war und niemanden bevollmächtigt hatte, das Schreiben in seinem Namen entgegenzunehmen.
Wichtige Aspekte des Urteils:
1. Nachweis der Abwesenheit: Der Empfänger konnte durch Krankenhausunterlagen nachweisen, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Zustellung nicht an der Wohnadresse befand und daher das Schriftstück nicht persönlich entgegennehmen konnte.
2. Fehlerhafte Ersatzzustellung. Der Gerichtsvollzieher hatte das Schriftstück im Rahmen einer sogenannten Ersatzzustellung (etwa durch Einwurf in den Briefkasten) zugestellt. Da jedoch nachweislich keine bevollmächtigte Person anwesend war und der Empfänger nicht zu Hause war, konnte die Zustellung erfolgreich angefochten werden.
3. Beweislast: In diesem Fall konnte der Empfänger den Nachweis erbringen, dass die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt war. Der BGH entschied, dass die Zustellung unwirksam war, da die Voraussetzungen für eine wirksame Ersatzzustellung nicht gegeben waren.
Dieses Urteil zeigt, dass es in Ausnahmefällen möglich ist, den Zugang eines durch den Gerichtsvollzieher zugestellten Schreibens zu bestreiten, wenn der Empfänger konkrete und nachweisbare Umstände darlegen kann, die belegen, dass er das Schriftstück nicht erhalten hat. In solchen Fällen muss der Empfänger jedoch umfangreiche Beweise vorlegen, wie zum Beispiel eine belegbare Abwesenheit oder Verfahrensfehler bei der Zustellung.
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Erster Antwort, wo sind Einschreiben etc. von Privatpersonen untereinander geregelt?
Ganz allgemein in diesem Paragraphen:
§ 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Dies gilt nicht für eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, der geschäftsunfähig ist.
Zweite Preisfrage, wie sind 130 BGB und die Zustellungsformen der ZPO miteinander verknüpft?
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Irgendwie verstehe ich den Sinn hinter Deinen Fragen nicht. Es gibt keine einheitliche Regelung.
Egal welchen Weg man für die Zustellung wählt. Wenn er nicht funktioniert hat kann er angefochten werden. Ob man nun einen Zustellungsweg gem. ZPO wählt oder nicht, spielt keine große Rolle. Lediglich kann eine Zustellung über einen GV schwerer angefochten werden als eine per Brieftaube.BGB 130 ist ein allgemeines Gesetz, die ZPO zwar auch aber sie regelt den prozessualen Ablauf vor Gericht und nur den, deshalb heisst sie ja auch Zivil Prozess Ordnung.
Da braucht es keine Verbindung und die ZPO hat im Alltag keine besondere Bedeutung, es sei denn ein Prozess steht im Raum und man will gleich entsprechend vorbereitet sein.
Normale Rechtsgeschäfte werden normal vom BGB geregelt, wenn es dann zu Auseinandersetzungen vor Gericht kommt, gilt zusätzlich die ZPO für den Ablauf des Verfahrens.
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Irgendwie verstehe ich den Sinn hinter Deinen Fragen nicht. Es gibt keine einheitliche Regelung.
Egal welchen Weg man für die Zustellung wählt. Wenn er nicht funktioniert hat kann er angefochten werden. Ob man nun einen Zustellungsweg gem. ZPO wählt oder nicht, spielt keine große Rolle. Lediglich kann eine Zustellung über einen GV schwerer angefochten werden als eine per Brieftaube.BGB 130 ist ein allgemeines Gesetz, die ZPO zwar auch aber sie regelt den prozessualen Ablauf vor Gericht und nur den, deshalb heisst sie ja auch Zivil Prozess Ordnung.
Da braucht es keine Verbindung und die ZPO hat im Alltag keine besondere Bedeutung, es sei denn ein Prozess steht im Raum und man will gleich entsprechend vorbereitet sein.
Normale Rechtsgeschäfte werden normal vom BGB geregelt, wenn es dann zu Auseinandersetzungen vor Gericht kommt, gilt zusätzlich die ZPO für den Ablauf des Verfahrens.
Und das macht ja auch sinn, nehm mal ein extremes Beispiel, du bekommst ein Einwurf einschreiben zugestellt und 5 Minuten später sprengen sie den Eingang in die Luft wie jetzt 2-3 mal ja passiert mit dieser Mocro Mafia,
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Nochmal. ob Einschreiben oder nicht. Dann ist das auch egal.
Die Zustellungsform ist nur eine Frage der Glaubwürdigkeit der Zustellung, es gibt keine gesetzliche Verplfichtung den einen oder anderen Weg zu wählen. nur bei der Zwangsvollstreckung gibt es eine Einschränkung der Möglichkeiten.
Einfache Post kann verloren gehen, ob das Schreiben im Umschlag war ist fraglich
Einschreiben genauso
Einschreiben / Rückschein ist zumindest im Briefkasten gelandet
Zustellung, GV als Zeuge für Inhalt und Briefkasten oder Mitbewohner
Zustellung persönlich, GV als Zeuge und kaum was gegen zu machen
Bei keiner der Formen kann von einer 100% sicheren Zustellung ausgegangen werden
Nur die Anfechtung wird von Stufe zu Stufe schwieriger -
Nochmal. ob Einschreiben oder nicht. Dann ist das auch egal.
Die Zustellungsform ist nur eine Frage der Glaubwürdigkeit der Zustellung:
Einfache PostSo ist es.
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Und das macht ja auch sinn, nehm mal ein extremes Beispiel, du bekommst ein Einwurf einschreiben zugestellt und 5 Minuten später sprengen sie den Eingang in die Luft wie jetzt 2-3 mal ja passiert mit dieser Mocro Mafia,
In diessem Fall wird man sicher glaubwürdig erklären können, dass man keine Zeit mehr zum öffnen und lesen hatte...
Aber, wenn in diesem Fall, die Zustellung vor der Bombe war, dann läuft auch dann die Frist nach BGB 187. -
Nur, wenn er zu Hause war und mit dem Brief in die Luft flog.😉
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ja wir lachen drüber, aber passiert aktuell mir etwas zu oft in dem Land, aber wird alles gut, die Demokratie und die Verteidiger deren werden uns retten
Ärger mich gerade wieder mit so "lieben" Ukrainern rum, ich würde sie alle wer weiß wie weit jagen, aber gut die russen sind nicht wirklich besser.
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Nur, wenn er zu Hause war und mit dem Brief in die Luft flog.😉
Sollte es sich bei diesem Brief um die Wohnungskündigung gehandelt haben, dürfte dieser Fall endgültig erledigt sein auch ohne Fristen.
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https://www.anwalt-fuer-arbeit…d-urteile/2018/zustellung
https://www.anwalt.de/rechtsti…tellen-teil-1_167483.html
https://www.anwalt.de/rechtsti…tellen-teil-2_167485.html
https://de.linkedin.com/pulse/…ch-lohnen-thomas-w-hertig
https://www.promietrecht.de/Zu…wie-beauftragen-E2099.htm
Viel Spaß beim lesen
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Was ich einmal gemacht habe (aber gegenüber einem gewerblichen Vermieter, nicht gegenüber einer Privatperson): Die Nachricht in den Betreff-Text von ein paar 1-Cent-Überweisungen geschrieben. Das ist schnell erledigt, der Inhalt ist jederzeit über die Kontoauszüge nachweisbar, das Datum auch, ein Gewerbetreibender hat auch eine Buchhaltung, die das zur Kenntnis nehmen sollte.
Ist sehr viel schneller erledigt als die Sache mit der Gerichtsvollzieher, und das waren damals wohl insgesamt 5 Cent Kosten. Vielleicht auch 6 Cent...
Wenn das in größerem Umfang Mode wird, werden allerdings die Banken völlig ausflippen...