Es ist nicht ganz so einfach.
Im Erbsschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz findet sich folgendes:
§ 20
Steuerschuldner
(1) 1Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Stiftung oder der Verein. 2In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 7Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist die Vermögensmasse Erwerber und Steuerschuldner, in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ist Steuerschuldner auch derjenige, der die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat.
§ 7
Schenkungen unter Lebenden
(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten
| 1. | jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird; |
| 2. | was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt; |
| 3. | was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden; |
| 4. | die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt; |
| 5. | was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird; |
| 6. | (weggefallen) |
| 7. | was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt; |
| 8. | 1der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. 2Dem steh |
Der Schenker ist subsidiär steuerpflichtig. Zunächst tritt das Finanzamt an den Beschenkten heran. Ist dieser aber nicht zahlungsfähig, so wird die Steuer beim Schenker eingetrieben.
Die Freibeträge sind im selben Gesetz geregelt.
§ 16 Freibeträge
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1.des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4.der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5.der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6.(weggefallen)
7.der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.