Das kommt darauf an.
Versteht man sich als klassisches Sugarbabe, hat man tatsächlich keinen Anspruch, weil bei der Zuwendung handelt es sich ja um eine freiwillige Leistung des Sugardaddys. Man könnte aber hier bei "Sugarbabes unter sich" andere warnen.
(Aber ein richtige Sugardaddy ist Gentleman und tut so etwas nicht.)
Versteht man sich eher als Prostituierte, ist idealerweise auch nach ProstSchG angemeldet, und meldet seine Einnahmen brav bei der Einkommensteuererklärung, dann kann man eine Leistungsklage gegen diesen Freier führen, die Sittenwidrigkeit ist schließlich seit über 20 Jahren abgeschafft.
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wer nicht angemeldet ist hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Leistung und insbesondere wer die Bereitstellung sexueller Dienstleistungen gegen Entgelt im Vorfeld zur Voraussetzung macht ist kein SB sondern tauscht Sexuelle Dienstleistungen gegen Geld
Als Sexarbeiterin inkl. Escort bist du Freiberuflerin und musst deine Nebentätigkeit offiziell bei den Behörden anmelden. Die Anmeldung eines Gewerbes ist wiederum nicht nötig. Für die Honorarabrechnungen benötigst du lediglich eine Umsatzsteuer-ID vom Finanzamt.
Dazu muss sich als Escort oder Sexarbeiterin eindeutig zu erkennen geben, damit das Rechtsverhältnis überhaupt zu Stande kommt und sich einmal jährlich einer Gesundheitsprüfung unterziehen und sich an die Kondompflicht halten, sowohl Oral, Vaginal als auch Anal.
§ 33 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder
3. entgegen § 32 Absatz 1 als Kunde oder Kundin nicht dafür Sorge trägt, dass ein Kondom verwendet wird.