tufkaka2
Da liegst du 100% falsch.
§1 Abs. 1 Nr. 2: Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 2.die Schenkungen unter Lebenden
§2 Abs. 1a: Die Steuerpflicht tritt ein1.in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten a)natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§7 Abs. 1 Nr. 1: Als Schenkungen unter Lebenden gelten jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (interessant ist hier auch Nr. 3 Gegenleistungen
)
§16 Abs. 1 Nr. 5: Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro
§30 Abs. 1 Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Die 20.000€ unterliegen selbstverständlich der Erbschaftssteuer (steuerpflichtig) , sind am Ende aber befreit. Darauf verwette ich meine Zulassung. Natürlich gibt's am Ende in der Verwaltung schwammige Grenzen. Dein Steak, dass du mir schenken möchtest oder die 50€ die mir Oma früher zugesteckt hat. Das ist aber eine Ermessungssache des FA.
Zwar als Fachkundiger nicht meinen Primärquelle, überzeugt dich vielleicht aber mehr:
https://www.finanzen.net/ratgeber/schenkungssteuer/
"Schenkungssteuer: Wann muss ein Geschenk beim Finanzamt angezeigt werden?
Eigentlich muss im Sinne der Schenkungssteuer jedes Geschenk dem Finanzamt gemeldet werden. Es gibt hier keine festgelegte Grenze in Hinsicht der Art des Geschenkes oder Höhe des Wertes. Viele kennen aber mit Sicherheit die typischen Geldgeschenke von den Großeltern beim Besuch. Niemand käme außerdem auf die Idee, die Ausbeute unter dem Weihnachtsbaum dem Fiskus zu melden. Weder die Großeltern noch der Weihnachtsmann machen sich zum Glück strafbar, denn der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme bei „üblichen Gelegenheitsgeschenken“ vor. Was ein Gelegenheitsgeschenk ist, wird nicht genauer definiert"