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und was es schlimmer macht- Angeblich hilft das Verlangen eines Ausweis nur bedingt.
Wenn er gefälscht ist, trotzdem Dein Problem - so das was ich aufgeschnappt hab.
Das kommt darauf an.
Wenn der Richter Dir glaubt, dass Du einen solchen Ausweis gesehen hast, dann sind wir im Bereich des Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), und §182 (2) StGB ist nun mal kein Fahrlässigkeitsdelikt.
Wenn der Richter das allerdings für eine reine Schutzbehauptung hält, Zeugen wird es vermutlich keine geben, dass die Holde zugibt, einen gefälschten Ausweis verwendet zu haben, ist eher unwahrscheinlich, ein Foto des Ausweises wirst Du vermutlich auch nicht haben, auch sonst wird es keine Sachbeweise geben - dann wird das ein Problem sein.
Ohnehin kommt es sehr darauf an, ob Dir bekannt ist, dass die Betreffende nicht volljährig ist:
Zitat von § 16 StGB
(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.
Eigentlich muss der Staatsanwalt Dir nachweisen, dass die betreffende zu jung gewesen ist. Aber solche Fragen können sehr "unerwartet" ausgehen.
Und noch ein anderer Aspekt: Selbst ein Verfahren, das dann mit einem Freispruch endet, kann beliebig hässlich werden, wenn Du einen Ruf zu verlieren hast.