Beiträge von goodfellow

    hmmm, max 7/10 und sehr grenzwertig bei dem Alter

    Übrigens, obwohl ich mich hier inzwischen gut eingelesen habe, wurde ich gerade um 50,- Euro gescammt. Ja, natürlich mein Fehler, aber so ist es wohl einfach als "Anfänger" :) Mal sehen, habe jetzt bis 18 Uhr Zeit zur Rückzahlung gegeben und wenn nichts kommt, gibt es eine Strafanzeige. Dank Paypal-Zahlung sollte die ja unkompliziert zum Erfolg führen :)

    Würde mich echt wndern, wenn eine Anzeige bei 50 Euronen ernsthaft bearbeitet wird.
    Die Polizei ist doch völlig überlastet und wird das vermutlich wg Geringfügigkeit einstellen.
    Paypal via Freunde geschickt = weg auf Nimmerwiedersehn :/ so leid es mir tut.
    Recht haben und Recht bekommen sind zwei paar Schuhe :/


    Kannst ja auch nicht ein SB anzeigen, die ein Date zugesagt hat, Du 200km gefahren bist und sie Dich dann versetzt hat.


    Buch es als Erfahrung sammeln ab.

    Gerichtsvollzieher sind Angestellte des öffentlichen Dienstes, keine Beamte. Freiberufler war falsch, sry.
    Ihre Tätigkeit wird durch die Gerichtsvollzieherverordnung (GVO) und die Kosten über das Gerchtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Ab ~166 ZPO ff sind die möglichen Zustellwege beschrieben. Private Beauftragung ist aber möglich, natürlich im Zuge eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien.

    Bei der förmlichem Zustellung wird nur (teils und unter anderem) unter Zuhilfenahme der Post zugestellt und damit eine öffentliche Urkunde geschaffen.

    Privat kann man keine Zustellung veranlassen, so dass zb viele Vermieter, Arbeitgeber.... Kündigungen, Abmahnungen förmlich durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

    Der kann persönlich oder unter Zuhilfenahme durch die Post zustellen. Rechtlich gesehen beides gleich.

    Einschreiben hat nix mit ZPO Zustellung zu tun.

    Doch, das geht über den zuständigen Gerichtsvollzieher. Den muss man ausfindig machen, ihn um die Zustelllung bitten und dann die Kosten bezahlen. Inzwischen sind die meisten GV Freiberufler und nehmen solche Aufträge an. Haben wir schon bei einer Kündigungen (allerdings über Anwalt) gemacht, wo im Streit angedroht wurde die Kündigung erst gar nicht anzunehmen und dem Postboten vor die Füße zu werfen :)

    Es gab ne Urkunde mit Bestätigung der persönlichen Übergabe vom GV. Wurde später vor Gericht akzeptiert. Ob es da nen Paragrafen zu gibt glaube ich nicht, weil sowas vor einem Prozess abläuft und die ZPO da noch nicht gilt. Ist imho die Zweckentfremdung des GV als Postbote und damit ladungsfähiger Zeuge. :)


    Bei einer Geldforderung würde ich einfach einen Mahnbescheid veranlassen. Falls nicht darauf reagiert wird, entsteht mehr oder weniger automatsich ein Titel. FAlls es einen Einspruch gibt, muss man ja nicht klagen, sondern kann, wenn man will.

    So traurig das klingt, aber sowas passiert und meist, gerade nachdem das TG überwiesen wurde.
    Das ist das Risiko von monatlichem TG, öfter mal zu hören.


    Viele junge Frauen trauen sich einfach nicht dem SD mal reinen Wein (neuer BF usw.) einzuschenken und verhalten sich so. Buch es als Lebenserfahrung ab, es gibt Schlimmeres.


    Auch andere Mütter haben schöne Töchter.

    Und das macht ja auch sinn, nehm mal ein extremes Beispiel, du bekommst ein Einwurf einschreiben zugestellt und 5 Minuten später sprengen sie den Eingang in die Luft wie jetzt 2-3 mal ja passiert mit dieser Mocro Mafia,

    In diessem Fall wird man sicher glaubwürdig erklären können, dass man keine Zeit mehr zum öffnen und lesen hatte... :)

    Aber, wenn in diesem Fall, die Zustellung vor der Bombe war, dann läuft auch dann die Frist nach BGB 187.

    Nochmal. ob Einschreiben oder nicht. Dann ist das auch egal. :)

    Die Zustellungsform ist nur eine Frage der Glaubwürdigkeit der Zustellung, es gibt keine gesetzliche Verplfichtung den einen oder anderen Weg zu wählen. nur bei der Zwangsvollstreckung gibt es eine Einschränkung der Möglichkeiten.

    Einfache Post kann verloren gehen, ob das Schreiben im Umschlag war ist fraglich
    Einschreiben genauso
    Einschreiben / Rückschein ist zumindest im Briefkasten gelandet
    Zustellung, GV als Zeuge für Inhalt und Briefkasten oder Mitbewohner
    Zustellung persönlich, GV als Zeuge und kaum was gegen zu machen

    Bei keiner der Formen kann von einer 100% sicheren Zustellung ausgegangen werden
    Nur die Anfechtung wird von Stufe zu Stufe schwieriger

    Irgendwie verstehe ich den Sinn hinter Deinen Fragen nicht. Es gibt keine einheitliche Regelung.

    Egal welchen Weg man für die Zustellung wählt. Wenn er nicht funktioniert hat kann er angefochten werden. Ob man nun einen Zustellungsweg gem. ZPO wählt oder nicht, spielt keine große Rolle. Lediglich kann eine Zustellung über einen GV schwerer angefochten werden als eine per Brieftaube.


    BGB 130 ist ein allgemeines Gesetz, die ZPO zwar auch aber sie regelt den prozessualen Ablauf vor Gericht und nur den, deshalb heisst sie ja auch Zivil Prozess Ordnung.


    Da braucht es keine Verbindung und die ZPO hat im Alltag keine besondere Bedeutung, es sei denn ein Prozess steht im Raum und man will gleich entsprechend vorbereitet sein.


    Normale Rechtsgeschäfte werden normal vom BGB geregelt, wenn es dann zu Auseinandersetzungen vor Gericht kommt, gilt zusätzlich die ZPO für den Ablauf des Verfahrens.

    Also was i9ch definitiv weiß, früher wurden die Postzustellungsaufträge (früher Blau, dann Gelb) mit einer Postzustellungsurkunde ausgehändigt, dies ging nur persönlich und wurde eben mit dieser Zustellungsurkunde beurkundet.

    Im Zuge der Privatisierung und der Problematik (ok das ist wirklich nicht ausländerfeindlich aber es wurden eben dann Leute beschäftigt die möglichst billig waren und deshalb oft der deutschen spräche nicht mächtig, die haben dann die Buchstaben an dem Briefkasten vergleichen um den richtigen zu finden, selber so erlebt!) wurde vieles vereinfacht unter anderem das der Postzustellungsauftrag auch einfach nur eingeworfen werden kann aber dadurch als zugestellt gilt und da sind ja wirklich richtig amtliche Sachen drin mit fristen usw von daher würde es mich jetzt wundern wenn ein einschreiben nicht als zugestellt gelten sollte.

    Völlig richtig.
    Wichtig bei der Zustelllung ist nur, dass der Zusteller auf dem gelben Umschalg unterschreiben muss und damit als Zeuge vorgeladenw erden kann, sofern es Zweifel gibt.


    Im Allgemeinen gilt, dass eine Zustellung erfolgt ist, wenn sie im "Hoheitsgebiete" des Empfängers ist.
    Es gibt die Meinung, auch nicht Gesetz, dass man in seinen Briefkasten schauen muss. Bestreitet man das im Prozess, dann wird drüber eben Beweis erhoben und der Richter entscheidet entsprechend.


    Aus diesen Gurnd wird z.B. bei einer Mietkündigung in der der Klageschrift, die Kündigung nochmals wiederholt, hilfsweise zum Datum der Klageerhebung.

    In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die Zustellung eines Schreibens per Einschreiben grundsätzlich als Zugangsnachweis gilt, sofern der Empfänger den Empfang nicht bestreitet. Wichtig ist, dass das Einschreiben bei dem Empfänger angekommen ist, was durch den Rückschein oder den Einlieferungsbeleg nachgewiesen werden kann. Wenn der Empfänger den Zugang jedoch bestreitet und beweisen kann, dass das Schreiben nicht angekommen ist, kann das Einschreiben allein unter Umständen nicht ausreichend sein.

    Genau was ich gesagt habe.
    Solange es nicht bestritten wird, geht Einschreiben/pesönöich//Rückschein/Einwurf oder auch normale Post, Whatsapp, Email oder Brieftaube.

    Aber wenn ein netter Anwalt meint, dass er mit dem Bestreiten Fristen kippen kann, dann wird die ordnungsgemäße Zustellung bestritten (eigentlich muss der Anwalt bei der Wahrheit bleiben). Ob der Richter das dann glaubt steht in den Sternen. Meist wird dann alternativ der Zustelltermin der Klage angesetzt.


    Ein BGH Urteil ist auch nicht als Gesetz anzusehen, da es immer nur einen konkreten Fall behandelt und niemals Allgemeingültigkeit, sofern es keine Klage ist, die speziell auf die Auslegung eines speziellen Falles zugeschnitten ist, erlangt. Es ist für die Gerichte nur Richtungsweisend, keine Vorschrift und kann bei einem anders gelagerten Fall auch anders angewendet werden.

    Deshalb ist es ja auch als Empänger wichtig, den Brief und die Zustellurkunde (meist gelber Umschlag) immer aufzuheben, da dort das Datum und die Unterschrift es Zustellers drauf steht. Ab dem Moment der Zustellung beginne erst die Fristen zu laufen.

    Nochmal. Es ist per se keine rechtsverbindliche Zustellung. Wo nimmst Du denn das her ?
    Das ist irgendwie Allgemeine Meinung, aber juristsch nicht abgesichert.

    weil:
    - nicht sicher ist ob es den Empfänger erreicht hat und
    - Du kaum beweisen kannst, dass in dem Umschlag genau dieses Schreiben war.

    In einem Prozess wird allgemein behauptet: Die Zustelllung dieses Schreibens ist nicht erfolgt und da kannst Du 10x den EInschreibezettel präsentieren. Klar kannst man mit Zeugen es glaubwürdiger machen, aber der endgültige Beweis besteht nur dann, wenn das offenen Schreiben über einen GV an den Empfängber übermittelt wurde und der GV als Zeuge geladen werden kann.


    Deshalb muss Einschreiben/Rückschein auch in keinem Gesetz stehen.

    gpt meint:

    "Wenn Sie nach genauen rechtlichen Rahmenbedingungen für solche spezifischen Dienste suchen, wäre der Blick in die AGB der Deutschen Post der richtige Schritt. Dort finden Sie Details zu den Bedingungen, unter denen Dienste wie das Einschreiben mit Rückschein angeboten werden, einschließlich der Verfahren bei der Zustellung, den Kosten, und was im Fall von Verlust oder Beschädigung der Sendung geschieht.

    Für den rechtlichen Rahmen bezüglich Postdienstleistungen im Allgemeinen können Sie das Postgesetz (PostG) einsehen. Dort werden unter anderem die Lizenzpflicht für Postdienstleister, der Datenschutz und die Universaldienstverpflichtungen thematisiert. Dieses Gesetz ist Teil der regulierenden Grundlage, die sicherstellt, dass Postdienste zuverlässig und nach festgelegten Standards ausgeführt werden."

    Ich sag ja, das ist ein Angebot der Post. Könntest das Schreiben ja auch mit UPS oder Fedex schicken, die haben ja auch solche Dokumentenangebote. Es ist ja niemand gezwungen die Post für den Transport eines Schreibens zu benutzten. Für spätere Rechtswege ist es irrelevant ob ein einfaches Schreiben zugestellt wurde. Auch bei Kündigungen und Fristen ist die rechtswirksame Zustellung oft ein Problem. Man muss sicher sein, dass das Schreiben auch wirklich dem Empfänger erreicht hat und nicht irgendwo im Müll gelandet ist.


    Im Achten Buch der ZPO sind die gerichtlichen Zustellformen geregelt. Und nur die sind Prozessrelevant.


    Wichtige Aspekte der Zustellung nach der ZPO umfassen:

    1. Zustellungsarten:
      • Persönliche Zustellung
      • Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten
      • Zustellung an einen Empfangsberechtigten
      • Ersatzzustellung in bestimmten Fällen
    2. Zustellung durch Gerichtsvollzieher:
      • Diese Art der Zustellung wird verwendet, wenn eine persönliche Zustellung erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Annahme verweigert.
    3. Elektronische Zustellung:
      • Die Zustellung kann auch elektronisch erfolgen, wie durch De-Mail oder andere von der Justizverwaltung bestimmte sichere elektronische Kommunikationsmittel.
    4. Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung:
      • Wenn die Zustellung an den Adressaten nicht möglich ist, kann sie unter bestimmten Umständen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
    5. Dokumentation der Zustellung:
      • Der Zustellungsvorgang muss dokumentiert werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies erfolgt in der Regel durch einen Zustellungsnachweis oder eine Empfangsbestätigung.


    Natürlich kann man alles auch mit Zeugen machen.
    Letztlich wird vor Gericht die Frage sein:
    - was war in dem Einschreiben und
    - hat es der Empfänger überhaupt erhalten

    Warum nicht der Zustellungweg. Dann bekommt man eine Urkunde vom GV und hat das Problem nicht.
    Ausserdem ist es ein Trugschluß, dass man extra mahnen muss. Über den GV Weg kann man auch so nebenbei in einem Telefonat nachfragen, ob der Adressat solvent ist. Die GVs halten sich nicht immer strikt an den Datenschutz :)

    Man kann auch gleich einen Mahnbescheid beantragen, wenn anzunehmen ist, dass auf die Mahnung nicht reagiert wird.


    Man muss auch aufpassen, dass eine Mahnung nicht nach hinten los geht, wenn sie wg der Formulierung als Nötigung/Drohung aufgefasst werden kann. (Wenn Du nicht gleich bezahlst, dann schicke ich ein paar Jungs vorbei. o.ä.)