Das darf sie auch heute sein, wenn sie ein Sugarbabe im engeren Sinne ist und keine Prostituierte.
Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Der BGH definiert die Prostitution als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86).
Deutsches Recht
Ein Sugardaddy (keine wechselnden Partner) und keine sexuelle Handlung gegen Entgelt, sondern freiwillige sexuelle Handlungen, beispielsweise auf einer gemeinsamem Urlaubsreise. Dann ist es keine Prostitution.