Protagonist:innen gesucht Schweiz

  • Das darf sie auch heute sein, wenn sie ein Sugarbabe im engeren Sinne ist und keine Prostituierte.


    Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden. Der BGH definiert die Prostitution als „auf gewisse Dauer angelegte entgeltliche Vornahme sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern“ (BGH NStZ 2000, 86).

    Deutsches Recht


    Ein Sugardaddy (keine wechselnden Partner) und keine sexuelle Handlung gegen Entgelt, sondern freiwillige sexuelle Handlungen, beispielsweise auf einer gemeinsamem Urlaubsreise. Dann ist es keine Prostitution.

  • wobei wir wieder beim Thema wären: Exklusiv mit nur einem SD kein Problem, Durchgangsverkehr ganz klar Prostitution.

  • Unter Prostitution wird eine „zu Erwerbszwecken ausgeführte, wiederholte Vornahme sexueller Handlungen gegen Entgelt“ verstanden.

    Ja, das ist die Definition aus dem Strafrecht (die aus dem ProstSchG ist weitergehend).


    Jedoch: Der 182 StGB bezieht sich nicht auf Prostitution, sondern auf die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt, und das muss nicht Bares sein, das kann jeder geldwerte Vorteil sein, der Fischer (Kommentar zum StGB) zählt da auch u.a. Wohnungsgewährung, Naturalleistungen, Einladung zu Freizeitaktivitäten auf.

  • Ja, das ist die Definition aus dem Strafrecht (die aus dem ProstSchG ist weitergehend).


    Jedoch: Der 182 StGB bezieht sich nicht auf Prostitution, sondern auf die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt, und das muss nicht Bares sein, das kann jeder geldwerte Vorteil sein, der Fischer (Kommentar zum StGB) zählt da auch u.a. Wohnungsgewährung, Naturalleistungen, Einladung zu Freizeitaktivitäten auf.

    D.h. U22 sollte tabu sein?

  • Ja, das ist die Definition aus dem Strafrecht (die aus dem ProstSchG ist weitergehend).


    Jedoch: Der 182 StGB bezieht sich nicht auf Prostitution, sondern auf die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt, und das muss nicht Bares sein, das kann jeder geldwerte Vorteil sein, der Fischer (Kommentar zum StGB) zählt da auch u.a. Wohnungsgewährung, Naturalleistungen, Einladung zu Freizeitaktivitäten auf.

    So ist es. Entgelt (mit „t“) muss nicht Geld, nahezu jede Vorteilsgewährung kann Entgelt sein.


    Sexuelle Handlung gegen Entgelt ist Prostitution. Vielleicht habe ich ja etwas übersehen, aber wo wird im StGB Prostitution definiert? Welcher Paragraph?


    Und das „Tauschgeschäft“ muss eben den Charakter des Tausches haben. Sonst macht sich der 18jährige strafbar, der seine 17jährige Freundin zu McDonalds einlädt.

  • So ein ausgelutschtes Thema. Es gab da schon mehrmals Reportagen und die waren stets derart weit von der Realität entfernt. Als Schweizer SD würde ich mich für so etwas nie hergeben. Vor allem nicht für den SRF welcher politisch komplett links und männerfeindlich orientiert ist. Wie der SD da am Ende dargestellt wird ist eh klar.


    Dass sich ein SB finden lässt, welches sich darauf einlässt, halte ich ebenfalls für eher unwahrscheinlich.

  • Dann haben dass Gerichte definiert? Eine Verwaltungsvorschrift, Ordnung dazu wäre mir unbekannt.


    Der 182 StGB ist insofern tückisch, da bereits Küssen oder Berühren der Brust, als sexuelle Handlung in Sinne der Vorschrift gilt.


    Eigentlich ist jeder 18jährige mit 17jähriger Freundin Straftäter…. wenn es nicht den zwingenden Vorsatz gäbe. Wenn er sie nach dem Clubbesuch nach Hause fährt UM einen Zungenkuss zu bekommen, macht er sich strafbar.


    Fährt er sie nach Hause und der Zungenkuss passiert dann, ist es nicht strafbar.


    Das ist zwar etwas absurd. Aber Vorsatz ist kaum beweisbar, außer der 18jährige verrät sich selbst.