Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) § 13 Steuerbefreiungen
Zitat(1) Steuerfrei bleiben
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12. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
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14. die üblichen Gelegenheitsgeschenke;