Ende der Prostitution in der EU

  • Das Europaparlament hat 2014 eine Resolution beschlossen, die allen EU-Mitgliedstaaten empfiehlt Prostitution zu verbieten.


    Das wird nur sehr zögerlich umgesetzt. 2016 in Frankreich und jetzt in Spanien.


    Aber so wie das Ende des Verbrennungsmotors in der EU nur eine Frage der Zeit ist, so ist es auch mit Prostitution.


    Wie seht ihr die Zukunft?


    Ich denke ja an ein europäisches Modell des japanischen Way of Life.


    Dort ist Prostitution verboten, aber der Gesetzgeber hat Prostitution ganz eng als bezahlten Vaginalverkehr definiert.


    Darum gibt es Sites, speziell für Oral oder Analverkehr.


    Sites, um Damen für das Spaziergehen zu engagieren.


    Der Zugang ist dadurch niederschwelliger geworden.


    Dass Oberschülerinnen Herren bezahlt zum Essen begleiten oder mit ihnen Spaziergehen ist kein sonderlich seltenes Phänomen. Dafür gibt es sogar einen Begriff Joshi Kosei Business, was so viel wie Oberschülerinnen Business bedeutet.


    Wird in Europa so bestimmt nicht werden. Aber die Tendenz kann ich mir vorstellen.

  • Prostitution als ältestes Gewerbe der Welt wird man niemals durch Verbote ausrotten können.

    Es werden sich dann schnell neue Namen dafür finden oder sie zieht sich noch tiefer in die Halbwelt zurück. Dann verabredet man sich eben mit Studentinnen zum Canasta spielen im Hotelzimmer :)


    Die Politik sollte besser mal das Thema Zuhälterei angehen, anstatt die Girls und Freier zu kriminalisieren.

  • Prostitution als ältestes Gewerbe der Welt wird man niemals durch Verbote ausrotten können.

    Es werden sich dann schnell neue Namen dafür finden oder sie zieht sich noch tiefer in die Halbwelt zurück. Dann verabredet man sich eben mit Studentinnen zum Canasta spielen im Hotelzimmer :)


    Die Politik sollte besser mal das Thema Zuhälterei angehen, anstatt die Girls und Freier zu kriminalisieren.

    Ja finde ich auch. Bei uns uns der Gegend , ladet ein Typ Frauen aus Rumänien Morgens an Parkplätzen der Bundesstraße ab und sammelt Sie abends wieder ein. Ich bin kein großes Freund von Verboten aber dieses "Geschäftsmodell" ist mehr als grenzwertig und frage mich echt wie das legal sein kann.

  • Habe es im Sommer während einer Rauchpause am Hauptbahnhof Bielefeld persönlich erlebt.
    Eine ca. 30 jähriger, Bodybuildertyp, kam mit einem BMW Cabrio und darin 2 aufgebretzelte Mädels ca. 16Jahre alt. Hat sie abgesetzt und laut gesagt, dass Sie bis zum Abend jede mind. 500€ bringen sollten, sonst würde es Schläge setzen. Die Mädels sind dann mit hängendem Kopf abgezogen.


    10m daneben standen zwei Polizisten. Ich bin dann zu denen hin und habe sie gefragt ob sie das gehört hätten und was sie dagegen tun würden. Die Antwort war: Wir kennen den Typ, aber wir können nichts tun. Solange er es nur sagt ist es erlaubt. Wir schreiten erst ein wenn er Gewaltätig wird und die Mädels Anzeige erstatten. Was soll man da noch groß sagen :/

  • Ich hätte die dann noch gefragt, ob sie dann nicht zumindest einen Anfangsverdacht bzgl. Vortäuschen einer Straftat sehen.

    Hab ich gemacht. Sie haben darauf geantwortet, dass das schon öfter passiert wäre, aber immer wieder eingestellt worden wäre, weil die Damen die das betroffen hat, nicht ausgesagt hätten und damit die Beweise gefehlt hätten. Es müsse schon konkreter sein, sonst könnten sie nichts machen. Klang auch ziemlich frustriert von den Beamten. Der eine sagte noch, das wäre ein polizeibekannter Schläger und selbst eine Personenkontrolle würde den nicht kratzen. Sie haben lediglich versprochen die Sitte zu informieren ob die auf dem Strassenstrich Minderjährige beim Anschaffen aufgreifen können. Wäre aber auch unwahrscheinlich, weil sie das Einsteigen von Minderjährigen in Autos ja noch keine Straftat ist und niemand einen Freier bis in den Wald oder wo auch immer hin verfolgen würde um den Beweis zu bekommen, dass sie für Sex bezahlt werden. Mit 16 dürften sie ja Sex haben nur eben nicht gegen Bezahlung.

  • Wenn die Prostitution verboten wird, dann wird noch mehr in den Bereich Sugardating gehen. Ist ja auch lohnender für die Frauen, hier ist dann brutto gleich netto und wie will der Staat das aufdecken?


    Es wird dann auch keine kurzen Nummern geben sondern nur Dates über mehrere Stunden oder overnight, um so das Risiko zu minimieren, das der Freier einer von der Sitte ist.


    Prostitution wird es nämlich immer geben, ganz gleich, was der Staat macht!

  • Habe es im Sommer während einer Rauchpause am Hauptbahnhof Bielefeld persönlich erlebt.
    Eine ca. 30 jähriger, Bodybuildertyp, kam mit einem BMW Cabrio und darin 2 aufgebretzelte Mädels ca. 16Jahre alt. Hat sie abgesetzt und laut gesagt, dass Sie bis zum Abend jede mind. 500€ bringen sollten, sonst würde es Schläge setzen. Die Mädels sind dann mit hängendem Kopf abgezogen.


    10m daneben standen zwei Polizisten. Ich bin dann zu denen hin und habe sie gefragt ob sie das gehört hätten und was sie dagegen tun würden. Die Antwort war: Wir kennen den Typ, aber wir können nichts tun. Solange er es nur sagt ist es erlaubt. Wir schreiten erst ein wenn er Gewaltätig wird und die Mädels Anzeige erstatten. Was soll man da noch groß sagen :/

    Ich erkenne hier mehrere Straftatbestände. Wenn du das nicht erfunden hast, dann stecken die Polizisten mit im Menschenhandel.


    §181a StGB Zuhälterei

    §232 StGb Menschenhandel

    §240 Nötigung (tritt subsidiär hinter §232 StGB zurück)

    §180 StGB Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger


    § 181a Zuhälterei

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
    2.seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,
    und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
    (3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten oder Lebenspartner vornimmt.

    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__181a.html



    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__232.html


    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 232 Menschenhandel

    (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn 1.diese Person ausgebeutet werden soll a)bei der Ausübung der Prostitution oder bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person oder bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person,
    b)durch eine Beschäftigung,
    c)bei der Ausübung der Bettelei oder
    d)bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen durch diese Person,

    2.diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder
    3.dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
    Ausbeutung durch eine Beschäftigung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b liegt vor, wenn die Beschäftigung aus rücksichtslosem Gewinnstreben zu Arbeitsbedingungen erfolgt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen solcher Arbeitnehmer stehen, welche der gleichen oder einer vergleichbaren Beschäftigung nachgehen (ausbeuterische Beschäftigung).
    (2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person, die in der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Weise ausgebeutet werden soll, 1.mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt oder
    2.entführt oder sich ihrer bemächtigt oder ihrer Bemächtigung durch eine dritte Person Vorschub leistet.

    (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn 1.das Opfer zur Zeit der Tat unter achtzehn Jahren alt ist,
    2.der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung wenigstens leichtfertig in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
    3.der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
    In den Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn einer der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Umstände vorliegt.
    (4) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Satz 1 ist der Versuch strafbar.



    § 240 StgB Nötigung:

    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1.eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.


    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__240.html

    Strafgesetzbuch (StGB)
    § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren 1.durch seine Vermittlung oder
    2.durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
    Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
    (2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (3) Im Fall des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.


    https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__180.html

  • Hab ich gemacht. Sie haben darauf geantwortet, dass das schon öfter passiert wäre, aber immer wieder eingestellt worden wäre, weil die Damen die das betroffen hat, nicht ausgesagt hätten und damit die Beweise gefehlt hätten. Es müsse schon konkreter sein, sonst könnten sie nichts machen. Klang auch ziemlich frustriert von den Beamten. Der eine sagte noch, das wäre ein polizeibekannter Schläger und selbst eine Personenkontrolle würde den nicht kratzen. Sie haben lediglich versprochen die Sitte zu informieren ob die auf dem Strassenstrich Minderjährige beim Anschaffen aufgreifen können. Wäre aber auch unwahrscheinlich, weil sie das Einsteigen von Minderjährigen in Autos ja noch keine Straftat ist und niemand einen Freier bis in den Wald oder wo auch immer hin verfolgen würde um den Beweis zu bekommen, dass sie für Sex bezahlt werden. Mit 16 dürften sie ja Sex haben nur eben nicht gegen Bezahlung.

    So wie du es schilderst ist es konkret genug. Wenn Polizei und Staatsanwaltschaft aber nicht vernünftig ermitteln und den betroffenen Opfern nicht ausreichende Unterstützung anbieten durch Frauenhaus etc ist es kein Wunder, dass die Opfer sich nicht trauen auszusagen. Das hat aber alles extremes Geschmäckle vor dem Hintergrund von Korruptionsfällen bei der Polizei.

  • "Gib mit der warmen Hand, nicht mit der kalten"


    Sugar Daddy ist kein geschützter Ausdruck, beschreibt aber definitiv keinen Freier, sondern einen Mann dem es eine Freude ist das Leben einer (häufig schönen und jüngeren)Frau nachhaltig zu verbessern und sie zu unterstützen. "Level Anna Nicole Smith und nicht- wir machen einen auf Strassenstrich".

    Ein Mann dem es nicht aufrichtig eine Freude ist großzügig zu sein, sondern der vom Gedanken zerfressen ist Frauen kleinzuhalten, der sich für Frauen nicht freuen kann, und besessen davon ist welchen Nutzen er aus einer Frau ziehen kann, ist definitiv kein Sugar Daddy.

  • Da findet sich bestimmt eine Strafnorm. 232a Absatz 1 Nr. 1 StGB zB - eine Vorschrift, die auch jeder SD kennen sollte, wenn es um Damen unter 21 geht...

    "

    wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

    1.die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
    2.sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

    "

    Das hat mich echt beschäftigt, insbesondere nachdem mir ein Babe nach dem Date gestanden hat, dass sie noch nicht 22, sondern 20 ist. Hätte ich dieses Gesetz schon gekannt hätte ich mit Erpressung als nächstem Schritt gerechnet.

    Weiß jemand von Euch (Juristen hier?), was die Formulierung "durch die sie ausgebeutet wird" bedeuten soll?