Schenkungssteuer ans Finanzamt abführen?

  • Hallo zusammen,


    kennt sich hier jemand mit dem Thema Steuern aus?


    Eine Schenkung ist in Höhe von 20.000 Euro über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerfrei, und zwar pro Schenker.


    Das heisst, theoretisch könnte sich ein SB ja von 10 Sugardaddies jeweils 20.000 Euro schenken lassen und hätte somit 200.000 Euro steuerfrei bekommen.


    Allerdings könnte sie mit dieser großen Menge an Geld ja schlecht hinterm Berg halten. Es wäre sinnvoll, das auf Konten einzuzahlen und zu investieren. Alles nur verkonsumieren wäre schade. Also müsste sie die Schenkungen ja dem Finanzamt melden.


    Jetzt fragen ich und ein anderes SB uns, wie das Finanzamt eine solche Situation wohl bewertet. Nehmen wir mal an, die Sugardaddies wären bereit, namentlich als Schenker aufzutauchen.


    Denkt ihr, das Finanzamt würde sowas durchgehen lassen? Also dass man sich von 10 verschiedenen Sugardaddies 20.000 Euro schenken lässt, steuerfrei?


    Da müsste sich das Finanzamt doch irgendwie verarscht vorkommen, oder? Aber Regeln sind Regeln. Bisher habe ich hierzu keine Fallbeispiele oder Ausnahmen gefunden oder irgendwelche Höchstgrenzen für steuerfreie Schenkungen.


    Bitte möglichst nur Antworten von Leuten, die sich wirklich mit Steuern auskennen (Steuerberater / Anwälte) oder sowas schon mal gemacht haben...


    Danke :)

  • Gibt zwei Lösungen.


    1.Immer schön aufs Konto überweisen, dann meldet sich das Finanzamt von alleine und klärt alles. Ganz einfach.


    2.Oder einfach schweigen und anonym bleiben bzw. Geld bunkern. Dann bleibt das Finanzamt außen vor und man behält sein schwer verdientes Geld.



    Ich wüsste welche ich wählen würde. 😀

  • Bei 10 Schenkungen in so einer Höhe würde das Finanzamt von gewerblichen Einnahmen ausgehen und würde das dann so bewerten, mit allen Konsequenzen!


    Daher Vorsicht, lass deine Einnahmen als SB am besten unterm Radar vom Finanzamt! Lieber mal von Zeit zu Zeit kleinere Beträge am Konto einzahlen und fertig. Aber Niemals das übertreiben, ansonsten wird gefragt, wo das Geld herkommt und dann hast du wieder das Problem, das zu erklären.


    Niemals vergessen: deine Einnahmen als SB sind letztlich Schwarzgeld und Schwarzgeld wieder zu „legalisieren“, also z.B. auf ein Konto zu bringen, ist sehr schwierig und komplex.

  • Das Finanzamt hat wenig Ermessensspielraum. Wenn dir 10 Sugardaddys jeweils 20.000 Euro schenken, dann ist das so. Die 200.000 Euro sind steuerfrei. Natürlich sollten die Daddys das auch bestätigen können und es explizit als Schenkung deklarieren.


    Die Meldefrist von 3 Monaten gilt nur wenn der Freibetrag überstiegen wird. Unterhalb des Freibetrages gibt es keine Meldepflicht.

    https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html


    Ich empfehle folgende Vorgehensweise. Sich die Schenkung vom Sugardaddy (allen Sugardaddys) schriftlich bestätigen lassen.. Optimal notariell beglaubigt.


    Vorsorglich einen Steuerberater konsultieren.


    Bei Bareinzahlungen über 10.000 Euro auf das Girokonto (auch in Teilbeträgen) meldet die Bank das dem Finanzamt. Das muss sie (Geldwäschegesetz).


    Dann wirst du aufgefordert die Quelle deines Geldes nachzuweisen. Das tust du dann.


    Das Finanzamt ist keine Willkürbehörde. Wenn du es so machst, funktioniert es auch.

  • Ich gebe zu bedenken, dass Schenkungen auch freiwillig geleistet werden und ohne Gegenleistung des Beschenkten. Gerade bei solchen Beträgen an der Freigrenze hätte ich meine Bedenken. Das Finanzamt könnte da eher zu gewerblichen Einkünften oder sonstigen Einkünften tendieren. Es besteht halt ein gewisses Risiko.

  • Bei regelmäßigen Eingängen, selbst weit unter 10K, klingeln bei Banken und Sparkassen schon die Alarmglocken.

    Gerade bei Konten auf denen sonst das lustige Studentenleben herrscht. Banken sind heute dermaßen sensibilisiert in Sachen Geldwäsche und sehr eng mit dem Finanzamt verzahnt.

    Der Mensch ist heute gläsern.


    Du kannst ja mal, ein paar Monate lang, 9.999€ einzahlen.

    Das Finanzamt ist definitiv dabei. 😀

  • Sugar auf die Bank zu tragen, sobald es mehr als ein paar hundert € sind, ist so ziemlich das Dümmste was ein SB machen kann. Bei kontinuierlichen Eingängen unterstelle das FA immer eine gewerbliche Handlung und dann ist es egal, ob die SDs das als Schenlung deklarieren. ZUmal ich kaum glaube, dass das jemand macht. In DE gilt beim Finanzamt die umgelehrte Beweislast. Nicht das Finanzamt muss beweisen, dass das Geld keine Schenkung oder sonstwas ist, sondern der Steuerzahler. Wenn ein SB auffällt, kommt erstmal eine freundliche Aufforderung zur Erklärung und, wenn sie dies nicht macht eine Schätzung incl. Säumniszuschlägen..... Spätestens dann wird es teuer.

  • Die Meldefrist von 3 Monaten gilt nur wenn der Freibetrag überstiegen wird. Unterhalb des Freibetrages gibt es keine Meldepflicht.

    https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html

    Wäre mir neu. Wo liest du die Befreiung heraus?


    Vielleicht habe ich in der Prüfung nicht aufgepasst. War aber auch nicht abgefragt.


    Du musst hier schon die §1,2, 16 und 30 zusammen betrachten.

  • Dafür hat das Kluge SB die (notariell beglaubigte - in der Hardcore Variante, notariell beurkundete) Schenkungserklärung des SD. 😋Wir drehen uns etwas im Kreis.

    Das ist unbestritten, die Frage ist nur, ob das FA diese Erklärungen "schluckt" oder doch ein Gewerbe unterstellt ... Wir wissen ja welches da in Frage käme ... Würde man wohl nur in der Praxis herausfinden ... Oder falls jemand ein Fallbeispiel kennt.

  • PeterLustig Ich leite es aus dem Gesetz, Paragraph 30, Abs. 1, ErbStG ab. „Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb…“ Aber ein unterhalb des Freibetrages liegender Erwerb ist ja gerade nicht steuerpflichtig und damit nicht meldepflichtig.


    Machen wir es uns einfach. Ich lade dich zum Grillen ein und schenke dir Steak, Kartoffelsalat und Bier. Dann müsste das nach deiner Lesart dem Finanzamt gemeldet werden. Dem ist aber nicht so.



    Der Gesetzestext:Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen

  • Das ist unbestritten, die Frage ist nur, ob das FA diese Erklärungen "schluckt" oder doch ein Gewerbe unterstellt ... Wir wissen ja welches da in Frage käme ... Würde man wohl nur in der Praxis herausfinden ... Oder falls jemand ein Fallbeispiel kennt.

    Man sollte immer das normale Leben als Maßstab setzen.


    Überlege mal selber wie wahrscheinlich es ist, dass ein Mädel von mehreren, nicht verwandten älteren Herren, hohe Geschenke bekommt und jeder dieser Herren auch noch eine notarielle Schenkungsurkunde erstellt und die Schenkung in monatlichen Raten vornimmt.


    Es gibt im Übrigen juristische Abgrenzung von P.... und Geschenken in Beziehungen.
    Kann mich erinnern, das es dabei um die Intensität der Beziehung ging, ob z.B. es einen gemeinsamen Freundeskreis gibt, Familientreffen, gemeinsame Urlaube, Kenntnis der Wohnverhältnisse usw.


    Natürlich entscheiden am Ende die Finanzgerichte nach den Paragraphen, es wird aber sicher eine lustige Verhandlung, wenn die Herren erklären warum sie gerade Dir die Geschenke gemacht haben :)

    und btw. gute Anwälte für Steuerrecht kosten ein Vermögen. Sparst Du ca. 50% vom Sugar für den Fall der Fälle ?

  • tufkaka2

    Da liegst du 100% falsch.


    §1 Abs. 1 Nr. 2: Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 2.die Schenkungen unter Lebenden

    §2 Abs. 1a: Die Steuerpflicht tritt ein1.in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten a)natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    §7 Abs. 1 Nr. 1: Als Schenkungen unter Lebenden gelten jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (interessant ist hier auch Nr. 3 Gegenleistungen :*)

    §16 Abs. 1 Nr. 5: Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

    der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro

    §30 Abs. 1 Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.


    Die 20.000€ unterliegen selbstverständlich der Erbschaftssteuer (steuerpflichtig) , sind am Ende aber befreit. Darauf verwette ich meine Zulassung. Natürlich gibt's am Ende in der Verwaltung schwammige Grenzen. Dein Steak, dass du mir schenken möchtest oder die 50€ die mir Oma früher zugesteckt hat. Das ist aber eine Ermessungssache des FA.



    Zwar als Fachkundiger nicht meinen Primärquelle, überzeugt dich vielleicht aber mehr:

    https://www.finanzen.net/ratgeber/schenkungssteuer/


    "Schenkungssteuer: Wann muss ein Geschenk beim Finanzamt angezeigt werden?

    Eigentlich muss im Sinne der Schenkungssteuer jedes Geschenk dem Finanzamt gemeldet werden. Es gibt hier keine festgelegte Grenze in Hinsicht der Art des Geschenkes oder Höhe des Wertes. Viele kennen aber mit Sicherheit die typischen Geldgeschenke von den Großeltern beim Besuch. Niemand käme außerdem auf die Idee, die Ausbeute unter dem Weihnachtsbaum dem Fiskus zu melden. Weder die Großeltern noch der Weihnachtsmann machen sich zum Glück strafbar, denn der Gesetzgeber sieht eine Ausnahme bei „üblichen Gelegenheitsgeschenken“ vor. Was ein Gelegenheitsgeschenk ist, wird nicht genauer definiert"