• Dein Erlebnis wohl schon etliche Jahre her. Hier hat sich etwas geändert.



    § 179 ZPO
    Zustellung bei verweigerter Annahme

    1Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.2Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. 3Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.



    § 175
    Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis

    (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.

    (2) 1Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie erfolgen. 2Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

    (3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nachgewiesen.

    (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.


    Wenn man googelt findet man aber oft die alte Fassung. 175 ZPO wurde zuletzt am 01.01.2022 geändert.

  • Lass es einfach.

    sinnlos du weißt doch du bekommst kein recht vom allwissenden, es gibt nichts was er nicht weiß, schon erlebt oder gemacht hat, da können wir armen Würstchen nicht mithalten. :rolleyes:

    Ich ändere mal meine Signatur, da ja viele zu mir sagen ich wäre der einzig wahre SD, gebe ich es hiermit zu, ihr habt recht! ICH bin der einzig wahre, danke für die Wahl 8):saint:<3

  • Ein Einschreiben mit Rückschein gilt rechtlich als zugestellt, wenn der Empfänger die Annahme verweigert. In solchen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Zustellung als erfolgt gilt, da der Empfänger die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, diese jedoch nicht wahrgenommen hat. Die Annahmeverweigerung hat keine Auswirkung auf die rechtliche Wirksamkeit der Zustellung, da das Einschreiben ordnungsgemäß angeboten wurde. Anders verhält es sich, wenn das Einschreiben unzustellbar ist, etwa wegen falscher Adresse, was nicht als Zustellung gilt.

    Ich hab mal gelernt, dass das Bullshit ist. Weil im Einschreiben kann auch ein leeres Blatt Papier sein.


    Wenn du rechtsichere inhaltliche Zustellung wünscht, solltest du einen Gerichtsvollzieher beauftragen. Der liest das Schreiben dann auch vor. Kostet gar nicht so viel.


    /klugscheissmodus aus ;)

  • Du kündigst deinem Mieter per Einschreiben und der sagt: „Nö, da war nur ein Blatt Papier drin, auf dem Stand, die Miete halbiert sich. Habe ich aber weggeworfen, ich dachte ich könnte dem Vermieter trauen.“


    Dann ist die Frage, wem glaubt der Richter? Es ist ja beides möglich und beweisen lässt dich weder das eine noch das andere.


    Dafür haben Juristen den Anscheinbeweis erfunden:


    Hier mal eine Definition:


    Folgt man der überwiegend vertretenen Beweiswürdigungstheorie, so setzt ein Anscheinsbeweis einen Erfahrungssatz voraus, der stark genug ist, um das Gericht von einem bestimmten Geschehensablauf zu überzeugen, auch wenn nicht alle Details des Sachverhalts ermittelt werden konnten. Dabei wird regelmäßig eine gewisse Typizität des zu beweisenden Ablaufs vorausgesetzt, um die Annahme eines typischen Verlaufs zu stützen.


    Das heißt, aus der Lebenserfahrung heraus, ist es weit wahrscheinlicher, dass der Vermieter tatsächlich gekündigt hat.

    Ein Einschreiben ist letztendlich auch nur ein Anscheinbeweis. Es könnte aus dem Briefkasten gestohlen worden sein, der Briefkasten wurde abgefackelt, der Empfänger hat es mit der Werbung weggeworfen. Das es der Empfänger je gelesen hat, kannst du fast nie beweisen.


    Das gilt auch für die Zustellung mit dem Gerichtsvollzieher, der ja nicht 3 Jahre lang jeden Tag kommt, weil ihm der Adressat nicht die Türe öffnet. Das Ding kommt in Briefkasten, an die Türe oder es bekommt ein anderer aus dem Haushalt. Fertig. Damit ist es juristisch zugestellt.


    Wie mit dem Gerichtsvollzieher verhält es sich mit dem Einschreiben mit Rücksntwortschein, der Adressat unterschreibt oder ein Haushaltsangehöriger. Wenn nicht kommt eine Benachrichtigung in den Briefkasten. Holt der Adressat es nicht ab, gilt es ab Fristende zugestellt.


    Eine funktionierende Rechtsordnung wäre sonst nicht möglich. Jemand macht dem Gerichtsvollzieher nie die Tür auf und schon ist es unmöglich irgendwas zuzustellen.


    Juristen ist auch klar, dass nicht alles und jedes erst mal abgestritten werden kann, bis ein Gerichtsvollzieher auf den Plan tritt.


    Nebenbei bemerkt, selbst Ladungen vom Gericht werden förmlich per Post zugestellt und nicht vom Gerichtsvollzieher.

  • Die ZPO Vorschriften haben mit Post und Einschreiben überhaupt nichts zu tun.

    Hier geht es um "richtige" Zustellungen von Behörden, Justiz und ggffs. Gerichtsvollzieher.

    Die können unter Zuhilfenahme der Post zustellen. Dann gibt's ne Urkunde.


    Privatrechtliche (Ein)Schreiben durch Übersendung per Post ist ein ganz anderes Thema.

  • Ein Gericht stellt nie per Einschreiben zu, nie.

    Das sind die gelben Umschläge, förmliche Zustellung, die aber dein Postbote bringt und kein Gerichtsvollzieher. Die verwenden auch Behörden.

    Oder per Gerichtsvollzieher.

    Oder per normalem Brief.

    Es geht um rechtsgültige Zustellung, in der ZPO.

    RECHTSGÜLTIG - egal von wem. Vor einem Prozess oder in einem.

    Irgendwie sind mir hier zu viele Experten.

    Ich bin raus - ist auch nicht das Thema des Threads.

  • Bei der förmlichem Zustellung wird nur (teils und unter anderem) unter Zuhilfenahme der Post zugestellt und damit eine öffentliche Urkunde geschaffen.

    Privat kann man keine Zustellung veranlassen, so dass zb viele Vermieter, Arbeitgeber.... Kündigungen, Abmahnungen förmlich durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

    Der kann persönlich oder unter Zuhilfenahme durch die Post zustellen. Rechtlich gesehen beides gleich.

    Einschreiben hat nix mit ZPO Zustellung zu tun.