entweder ist sie es laut der gesetzlichen Regelungen die es dazu eindeutig gibt
Die gesetzlichen Regelungen bestimmen nicht genau, ab wann der private Charakter einer Beziehung überwiegt, so dass es nicht mehr unter das ProstSchG fällt.
Bei der hier vorliegenden Fragestellung ist diese Grenze jedoch unerheblich. Wenn man mit einer zivilrechtlichen Forderung eine Chance haben soll, dann muss man schon klar als Prostituierte auftreten, also vorher ein konkretes Entgelt für eine Dienstleistung vereinbaren, und eine Anmeldung nach ProstSchG wäre auch nicht verkehrt.