Sehr viel naheliegender für regelmäßige Einkommen einer jungen hübschen Studentin ist doch § 13 ErbStG:
Zitat§ 13 Steuerbefreiungen
(1) Steuerfrei bleiben
...
12.Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten;
Aber 10 so genannte Sugardaddys gleichzeitig, die einem den angemessenen Unterhalt schenken, so gutgläubig dürfte das Finanzamt nicht sein.